Hier geht es rund um das urbane Wildtiermanagement

Als erster Anerkannter- und Eingesetzter Stadtjäger im Neckar-Odenwald-Kreis gemäß § 13a JWMG, biete ich seit 2024 Dienstleistungen rund um das Thema Wildtiermanagement im Urbanen Raum.

In folgenden Kommunen eingesetzt:

Gemeinde Binau

Große Kreisstadt Mosbach mit den Ortsteilen Diedesheim, Lohrbach, Neckarelz, Reichenbuch und Sattelbach

Gemeinde Limbach mit den Ortsteilen Balsbach, Heidersbach, Krumbach, Laudenberg, Scheringen und Wagenschwend

Was ist ein Stadtjäger ?

Baden-Württemberg hat als erstes Bundesland die Tätigkeit des Stadtjägers im Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) gesetzlich verankert.

Ein Stadtjäger ist Ansprechpartner bei Konflikten zwischen Menschen und jagdbaren Wildtieren im Siedlungsbereich. Seine jagdlichen Befugnisse als Stadtjäger beschränken sich auf die befriedeten Bezirke, für die er von der Gemeinde eingesetzt wurde.

Zu den befriedeten Bezirken zählen insbesondere Wohngebäude, unmittelbar angrenzende und eingefriedete Hausgärten sowie Friedhöfe. Auch Parks und Flächen in Wohn- oder Gewerbegebieten können dazugehören, sofern sie behördlich zu befriedeten Bezirken erklärt wurden. Dort ruht die reguläre Jagd. Jagdpächter dürfen deshalb nicht allein aufgrund ihres Jagdausübungsrechts ohne Weiteres jagdlich eingreifen.

Typische Mensch-Wildtier-Konflikte betreffen beispielsweise Waschbären, Nutrias, Nilgänse, Steinmarder, Füchse, Dachse, Rehe oder Wildschweine. Ein Stadtjäger berät und unterstützt, wenn diese Tiere Schäden verursachen – etwa durch Marder auf dem Dachboden oder Waschbären im Haus – oder wenn von ihnen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung beziehungsweise durch Tierseuchen ausgehen.

Im Vordergrund stehen Beratung und vorbeugende Maßnahmen. Jagdliche Maßnahmen kommen im gesetzlichen Rahmen infrage, wenn präventive Maßnahmen keinen Erfolg versprechen oder eine Gefahrenabwehr erforderlich ist.

Vorgehensweise des Stadtjägers

1.

Beratung und Prävention: An erster Stelle steht immer die Aufklärung des Grundstückseigentümers (z. B. wie man Schlupflöcher schließt oder Futterquellen beseitigt).

2.

Vergrämung: Das Vertreiben der Tiere mit milden Mitteln (z. B. Gerüchen oder Drohnen).

3.

Jagdliche Maßnahmen: Erst wenn Präventionsmaßnahmen scheitern oder akute Gefahr im Verzug ist, darf der Stadtjäger Tiere mit Lebendfallen fangen oder unter strengen Sicherheitsauflagen (und vorheriger Information der Polizei) die Schusswaffe einsetzen.

Beispiele, wann genau wer Zuständig ist.

Sie hören Geräusche von dem Dachboden ausgehend.

Stadtjäger

Bei mir befindet sich ein offensichtlich krankes Wildtier im Garten bzw. ist ein Wildtier, dass die Scheu vor dem Menschen verloren hat.

Stadtjäger

Ich habe innerhalb der Ortsgrenzen ein Wildtier angefahren oder gefunden. Das Tier lebt noch oder ist bereits tot.

Stadtjäger, am besten über die Polizei, diese teilt den Einsatz dann zu.

Ich habe außerhalb der Ortsgrenzen ein Wildtier angefahren oder gefunden. Das Tier lebt noch oder ist bereits tot.

Zuständiger Jagdpächter, am besten über die Polizei, diese teilt den Einsatz dann zu.

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